Finale Einschätzung: Kartellamt hält 50+1 für zulässig

Das Bundeskartellamt hält die 50+1-Regel in seiner finalen Einschätzung für zulässig. Allerdings sieht die Behörde Nachbesserungsbedarf bei den Förder-Ausnahmen Leverkusen und Wolfsburg sowie bei den Sonderfällen Leipzig und Hannover.

Hausaufgaben für Bayer, Leipzig und Wolfsburg

Das Bundeskartellamt hat die 50+1-Regel im deutschen Fußball für zulässig erklärt. Das hat die Behörde am Mittwochmorgen nach einem seit 2018 laufenden Prüfungsverfahren per Pressemitteilung erklärt. Allerdings hat das Amt auch unmissverständlich klargestellt: „Voraussetzung ist jedoch, dass sie konsequent und ohne Unterschiede – sofern es für diese keinen sachlichen Grund gibt – angewendet wird. Nach Abschluss seines Verfahrens sieht das Amt deshalb Anlass, der Deutsche Fußball Liga (DFL) Hinweise für eine möglichst rechtssichere Anwendung der Regel zu geben.“

Nun sind die 36 Klubs aus Bundesliga und 2. Liga aufgerufen, ihre Hausaufgaben zu erfüllen. Und speziell mit Blick auf die bisherigen Ausnahmen Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg, deren Profifußballgesellschaften sich mehrheitlich respektive vollständig in den Händen der Bayer AG und der Volkswagen AG befinden, aber auch die Sonderfälle RB Leipzig und Hannover 96 Kompromisse zu finden.

Die 50+1-Regel soll im deutschen Fußball grundlegend sicherstellen, dass die Vereinsseite und damit im Endeffekt die Mitglieder mehrheitlich über die Geschicke eines Profifußballklubs entscheiden können, auch wenn dieser den Lizenzspielbetrieb in eine externe Rechtsform, beispielsweise eine GmbH oder AG, ausgegliedert hat. Der Fall Leipzig etwa ist speziell, weil der e.V. der Sachsen lediglich aus einer Handvoll auserlesener Mitglieder besteht, die alle mit dem geldgebenden Red-Bull-Konzern verbunden sind.

Deutlicher Hinweis an RB Leipzig

„Das Amt hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht endgültig keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel“, heißt es in der Pressemitteilung. „Die Regel beschränkt zwar den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist aber geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.“

Das heißt, dass diese im Grunde wettbewerbsbeschränkende Regel mit EU-Recht vereinbar ist, dass sie aber auch entsprechend stringent angewendet werden muss, wie Andreas Mundt betont: „Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird. Unsere Bewertung zeigt Gesichtspunkte auf, die die DFL berücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig möglichst rechtssicher anwenden möchte. Dazu gehört erstens, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt.“

Jene Aussage des Kartellamtspräsidenten dürfte als klarer Hinweis an RB zu verstehen sein, den Klub für weitere Mitglieder zu öffnen. Entsprechend heißt es später in dem Schreiben auch: „Die Ermittlungen haben ergeben, dass die DFL in ihrer Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf achtet, dass durchgängig alle Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga ihren Fans die Möglichkeit bieten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden.“

Fragezeichen um Kind-Votum und Aussage mit Sprengstoff

Weiter führt Mundt aus: „Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden.“ Dieser Satz bezieht sich auf ein mutmaßliches Votum von Hannover-96-Investor Martin Kind entgegen den Anweisungen des Stammvereins im Zuge des am Ende eingestampften Partnerprozesses der Liga, als Ende 2024 eine milliardenschwere Beteiligung eines Private-Equity-Investors zur Debatte stand. Das Amt monierte, der Ligaverband habe nicht konsequent kontrolliert, ob sich Kind dem Weisungsrecht des e.V. gebeugt habe. In der damaligen Gremiensitzung war geheim abgestimmt worden.

Als weiteren kritischen Punkt merkt Behördenchef Mundt an: „Drittens sehen wir bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs Nachbesserungsbedarf.“ Diese Forderung birgt durchaus Sprengstoff, bedeutet sie doch im Grunde, dass sowohl in Leverkusen als auch in Wolfsburg, wo man für den Fall einer Aberkennung der Förderausnahme über Klagen nachgedacht hatte, Veränderungen des Status quo herbeigeführt werden müssen.

Konkret heißt es beim Amt: „Mit der Streichung der Förderausnahme würde die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Regelklubs und Klubs mit Förderausnahme beseitigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH reichen die bislang vorgeschlagenen Bestandsschutzregelungen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg allerdings nicht aus. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes setzt die EuGH-Rechtsprechung voraus, dass langfristig für alle Klubs vergleichbare wettbewerbliche Rahmenbedingungen gelten. Dafür muss zumindest perspektivisch sichergestellt werden, dass der für Neumitglieder offene Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhält wie bei den übrigen Klubs.“ Inwiefern hier tiefere satzungstechnische Einschnitte als Lösungen dienen können, dürfte nun die Anwälte beschäftigen. Eine Frist hierfür setzte das Amt allerdings nicht.

Generell sieht die Behörde die 50+1-Regel als geeignet zur Erfüllung des „Gemeinwohlziels, breiten Bevölkerungsschichten mitbestimmende Partizipationsmöglichkeiten am Profifußball in Deutschland zu verschaffen“, und wird entsprechend nicht gegen 50+1 vorgehen. Zudem stärkt es Kritiker externer Geldzuschüsse: „Eine Untersagung würde dazu führen, dass die derzeit bestehenden Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen ausgeschaltet und die Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga vollständig für Investoren geöffnet würden. Hierfür sieht das Bundeskartellamt kein öffentliches Interesse.“

 

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